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Gütestelle nach BaySchlG

Meine Kanzlei ist staatlich anerkannte Gütestelle nach Artikel 5 Abs. 2, Satz 1 Bayerisches Schlichtungsgesetz (BaySchlG).

In dieser Funktion vermittle ich als allparteilicher Dritter zwischen den Parteien, um eine einvernehmliche, dauerhafte Konfliktbeendigung herbeizuführen.

Und zwar: 

  • Oder als Mediator auch im Falle einer freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung durch die Konfliktparteien. 

Das hat für Sie enorme Vorteile. Denn u.a. heißt das, dass Sie selbst über den Inhalt der Verhandlung entscheiden und sich so, im Einvernehmen mit der Gegenseite, eine Ihren Bedürfnissen und Interessen gerecht werdende Lösung erarbeiten.

Damit können Sie eine Auseinandersetzung in der Regel nicht nur

      • schneller,
      • unbürokratischer und
      • kostenschonend

beenden. Aus der getroffenen Vereinbarung vor einer anerkannten Gütestelle kann sogar

      • unmittelbar vollstreckt werden

wie aus einem Gerichtsurteil. Sollte die Vereinbarung also in der Folge von der Gegenseite nicht eingehalten werden, können Sie Ihre Ansprüche aus dem Parteivergleich auch ohne Gerichtsverfahren im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen lassen. Zudem

      • hemmt das Verfahren die Verjährung

genauso wie eine Klage vor Gericht.

Haben Sie Fragen dazu?

Für Rückfragen und individuelle Angebote stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


Ihr Mediator in München! | a.heintz@anwalt-mediator.com